Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für musikalische Dienstleistungen
Oliver Weist
§1 Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen Oliver Weist (nachfolgend „Auftragnehmer/in“) und dem/der Auftraggeber/in über musikalische Leistungen.
Abweichende Bedingungen des/der Auftraggeber/in werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern, soweit nicht ausdrücklich differenziert wird.
§2 Vertragsschluss
Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder elektronische Bestätigung des Angebots zustande.
Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem bestätigten Angebot.
§3 Vergütung und Zahlungsbedingungen
Die vereinbarte Gage ist verbindlich.
Private und gewerbliche Auftraggeber leisten eine Anzahlung in Höhe von 40 % der vereinbarten Gage. Erst mit Zahlungseingang gilt der Termin als verbindlich reserviert.
Eingetragene Vereine (e. V.) sind von der Anzahlungspflicht befreit. Der Vertrag ist mit Buchungsbestätigung verbindlich.
Der Restbetrag ist spätestens 7 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen (§§ 286, 288 BGB).
§4 Rücktritt / Stornierung durch den/die Auftraggeber/in
Ein Rücktritt bedarf der Textform.
Tritt der/die Auftraggeber/in vom Vertrag zurück, ist der/die Auftragnehmer/in berechtigt, eine pauschalierte Entschädigung zu verlangen:
bis 30 Tage vor Veranstaltung: 30 % der Gage
bis 14 Tage vor Veranstaltung: 50 % der Gage
bis 7 Tage vor Veranstaltung: 75 % der Gage
weniger als 7 Tage vor Veranstaltung oder bei Nichterscheinen: 100 % der vereinbarten Gage
Die Pauschale berücksichtigt ersparte Aufwendungen.
Dem/der Auftraggeber/in bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§5 Spielzeit und Verlängerung
Die vereinbarte Spielzeit ergibt sich aus dem Angebot.
Für private und gewerbliche Auftraggeber wird jede angefangene Verlängerungsstunde mit 50 € berechnet.
Für eingetragene Vereine (e. V.) erfolgt keine gesonderte Berechnung einer Spielzeitverlängerung.
§6 Technische Voraussetzungen
Die erforderliche Tontechnik ist durch den/die Auftraggeber/in bereitzustellen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Die Technik muss funktionsfähig und der Veranstaltungsgröße angemessen sein.
Ist die Durchführung der Leistung aufgrund technischer Mängel im Verantwortungsbereich des/der Auftraggeber/in nicht möglich oder erheblich beeinträchtigt, bleibt der Vergütungsanspruch unberührt.
§7 GEMA
Die ordnungsgemäße Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA sowie die Entrichtung der Gebühren obliegen ausschließlich dem/der Auftraggeber/in.
§8 Verpflegung
Bei einer Veranstaltungsdauer von mehr als 4 Stunden ist dem/der Auftragnehmer/in eine angemessene, alkoholfreie Verpflegung kostenfrei bereitzustellen.
§9 Fahrtkosten
Für Veranstaltungen außerhalb des Geschäftssitzes werden 0,30 € pro gefahrenem Kilometer (Hin- und Rückfahrt) berechnet, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
§10 Höhere Gewalt
Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt nicht stattfinden, sind beide Parteien von der Leistungspflicht befreit. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nicht.
§11 Haftung
Der/die Auftragnehmer/in haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Für sonstige Schäden haftet der/die Auftragnehmer/in nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§12 Gerichtsstand
Ist der/die Auftraggeber/in Kaufmann/Kauffrau, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Geschäftssitz des/der Auftragnehmer/in.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt die gesetzliche Vorschrift.
